Beschreibung
Schwarze „Umweltplakette 1“ zum Ankleben an der Scheibeninnenseite!
Für die Autofahrer, die für Ihre Fahrzeuge keine der vorgeschriebenen Plaketten bekommen, haben wir diese witzige Lösung:
Umweltklasse 1, „Abgassünder, vorsicht Feinstaub!“
- 80mm Durchmesser wie das Original
- hochwertiger Siebdruck in zwei Farben
- UV-beständige Selbstklebefolie
- klebt von innen und kann mit Filzstift beschriftet werden
- mit Feld für persönlichen Eintragungen oder des Kennzeichens
Dieser Aufkleber berechtigt Sie allerdings nicht zu einer Einfahrt in eine Umweltzone.
Der Weiterverkauf bei EBAY etc. ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet
Informationen für Wiederverkäufer bitte hier klicken
Schadstoffgruppe/ Plakette | |||
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Ottomotoren | Dieselmotoren | Dieselmotoren mit Partikelfilter | |
Schadstoffgruppe 1 – unsere Umweltplakette 1:
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00, 03-13, 15, 17, 91, 92 | 00-24, 34, 40, 77, 88 | keine |
Schadstoffgruppe 2 – Rote Plakette:
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keine | 25-29, 35, 41, 71 | Stufe PM 01: 19, 20, 23, 24Stufe PM 0: 14, 16, 18, 21, 22, 2 34, 40, 77 |
Schadstoffgruppe 3 – Gelbe Plaktette:
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keine | 30, 32, 36, 37, 42, 44-52, 72 | Stufe PM 0: 28, 29Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25-27**), 34, 35, 40, 41, 71, 77 |
Schadstoffgruppe 4 – Grüne Plakette:
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01, 02, 14, 16 ,18-70, 71-75*), 77 | 32, 33, 38, 39, 43, 53-70, 73-75 | Stufe PM 1: 27**), 49-52Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44-48, 67-70Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53-66Stufe PM 4Stufe PM 5 |
Erläuterung zu PM:
PM = Partikelminderungsstufen
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PM 01:
dies gilt für schwere Diesel-PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe EURO 1. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters gilt für die Fahrzeuge der EURO-2-Diesel Grenzwert von 0,170g/km der Gruppe III.
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PM 0:
dies gilt für Diesel-PKW mit EURO-1-Abgasnorm und für schwere Diesel-PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III nach Abgasstufe EURO-2. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den für EURO-2-Diesel PKW geltende Partikelmasse Grenzwert von 0,100g/km einhalten.
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PM 1:
für Diesel-PKW mit EURO-1 & EURO-2 Abgasnorm und schwere Diesel PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gem. Richtlinie 98/69/EG Zeile A (EURO3/II, Euro 3/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der EURO 3 DIESEL PKW Grenzwert von 0,05g/km eingehalten werden.
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PM 2:
für Diesel-PKW mit EURO 3 Abgasnorm und schwere Diesel PKW (unter 2,5t zul. Gesamtgewicht) der Gruppe II und III gem. Richtlinie 98/69/EG Zeile B (EURO 4/II, EURO 4/III). Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der EURO-4-Diesel-PKW Grenzwert von 0,025g/km eingehalten werden.
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PM 3:
für Diesel-PKW mit EURO-4-Abgasnorm. Durch die Nachrüstung eines Partikelfilters müssen die Fahrzeuge den halbierten Euro-4-Partikelmassegrenzwert für Diesel-PKW von 0,0125g/km einhalten.
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PM 4:
für Diesel PKW mit Euro 4 Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber nicht mit sogenannten geschlossenen Partikelfiltern ausgerüstet werden konnten die eine Minderungsrate von mehr als 90% erreichen. Durch die Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den EURO-5-Abgaswert von 0,005g/km einhalten.
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PM 5:
für Diesel-PKW mit EURO-3 und EURO-4 Abgasnorm einschließlich der Gruppe II und III, die ab dem Tage an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden oder werden, den zukünftigen EURO-5-Abgasgrenzwert von 0,005g/km einhalten.